Im Auftrag ihrer Gesellschafter oder der durch sie vertretenen Verkehrsunternehmen, der übrigen im Verbund tätigen Verkehrsunternehmen, des Grundvertrags-Ausschusses (GA) und des Zweckverbandes Verkehrsverbund Großraum Nürnberg (ZVGN) erfüllt die Verbundgesellschaft Aufgaben des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Verbundgesellschaft hat in Abstimmung mit den Verkehrsunternehmen nach Abs. 1 - Verkehrserhebungen durchzuführen, - dem Verbundzweck dienende Verkehrsuntersuchungen und Verkehrsplanung zu betreiben, - Verkehrsbedienungs- und Produktkonzepte zu erstellen, - das Liniennetz und das betriebliche Leistungsangebot für den Verbundverkehr zu koordinieren sowie einen Verbundfahrplan herauszugeben, - den Gemeinschaftstarif (Verbundtarif) und die Beförderungsbedingungen zu erstellen und weiterzuentwickeln, - die Einnahmen aus dem Verbundtarif nach Maßgabe des Einnahmenaufteilungsvertrages zu erfassen und aufzuteilen, - das Einnahmenaufteilungsverfahren sachgerecht fortzuentwickeln, - Marketingleitlinien und einen Marketingplan aufzustellen und fortzuschreiben, - Konzepte und Richtlinien für ein einheitliches Abfertigungsverfahren - Vertrieb, Verkauf, Fahrgastkontrollen - zu schaffen, - die Vertriebsanreizregelung umzusetzen, - die einheitlichen Standards hinsichtlich der Verwendung von Fahrausweispapier weiterzuentwickeln, zu überprüfen und durchzusetzen, - die fachlichen Standards des gemeinsam finanzierten Onlinevertriebs zu erstellen, abzustimmen und weiterzuentwickeln, - die Koordination und Umsetzung notwendiger zentraler Vertriebsaufgaben und -systeme zu gestalten, - Öffentlichkeitsarbeit, Werbung, Information und Verkaufsförderung für den Verbundverkehr zu betreiben, - durch Marktuntersuchungen Daten zur Kenntnis der Markterfordernisse zu gewinnen, - die durch die Einführung des Verbundes entstehenden Verluste zu ermitteln und fortzuschreiben und - den verbundbedingten Aufwand zu erfassen. Die Konkretisierung der Aufgaben der Gesellschaft in Abgrenzung zu den Aufgaben der Gesellschafter oder der durch sie vertretenen Verkehrsunternehmen und die Festlegung von Schnittstellen erfolgt durch die Gesellschafterversammlung. Die Rechte und Pflichten der Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (u.a. BayÖPNVG, PBefG) bleiben unberührt.
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