1. Die Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere des Linienbus-Verkehrs. Dazu gehört auch die vorbereitende Verkehrsplanung unter besonderer Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Verkehrs, die Koordination von Verkehrsleistungen, insbesondere für den Stadtverkehr in Rastatt und den Umlandverkehr sowie die Ausgestaltung der Tarifgemeinschaft Rastatt. 2. Wird die Gesellschaft mit der Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste im Linienverkehr als interner Betreiber für die Stadt Rastatt nach der VO (EG) Nr. 1370/2007 direkt beauftragt, hat die Gesellschaft für die Laufzeit der Direktvergabe die Tätigkeitsgebote und -verbote für interne Betreiber zu beachten, insbesondere a) Keine Teilnahme an wettbewerblichen Vergabeverfahren für die Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste außerhalb der Stadt Rastatt oder außerhalb des Gebietes einer Behördengruppe im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 1370/2007, der die Stadt Rastatt angehört; Art. 5 Abs. 2 Buchst. c) VO (EG) Nr. 1370/2007 bleibt unberührt; b) Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste nur auf dem Gebiet der Stadt Rastatt oder auf dem Gebiet einer Behördengruppe im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 1370/2007, der die Stadt Rastatt angehört, einschließlich damit zusammenhängender ein- und ausbrechender Verkehre in die Gebiete benachbarter Aufgabenträger und sonstiger Verkehre auf den Gebieten benachbarter Aufgabenträger, wenn dies der verkehrlichen Integration dient und mit den betroffenen Aufgabenträgern abgestimmt ist; c) Keine Beteiligung an Unternehmen, die auf einem Wettbewerbsmarkt für öffentliche Personenverkehrsdienste außerhalb der Stadt Rastatt oder außerhalb des Gebietes einer Behördengruppe im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 1370/2007, der die Stadt Rastatt angehört, tätig sind und d) Überwiegendes Selbsterbringen der ihr direkt vergebenen öffentlichen Personenverkehrsdienste nach anerkannten Maßstäben; die von beauftragten Unternehmen erbrachten Leistungen sind der Selbsterbringung zuzurechnen, wenn diese Unternehmen in einem lnhouseverhältnis zur Gesellschaft stehen. 3. Die Gesellschaft ist unter Beachtung von Absatz 2 zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar gefördert werden kann. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe errichten, erwerben und pachten, sowie Interessengemeinschaften eingehen.
Personentransporte
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