Gesellschaft fördert die Religion, die Bildung, die Erziehung, die freie Wohlfahrtspflege und mildtätige Zwecke. Sie kann auch für andere Körperschaften, die solche Zwecke fördern, Mittel bereitstellen und beschaffen. Für mildtätige Zwecke und solche der freien Wohlfahrtspflege sind jedoch insgesamt nicht mehr als 4 % der Mittel der Gesellschaft zu verwenden. Es steht der Geschäftsführung jedoch frei, auch für lange Zeit auf diese Gesellschaftszwecke ganz zu verzichten, um den anderen Zwecken den Vorrang zu geben. Förderung der Religion, Bildung und Erziehung wird verwirklicht durch die Initiierung und Betreibung von Maßnahmen im In- und Ausland, welche der Erhaltung oder Verbreitung der Wahrheit der römisch-katholischen Kirche in Lehre und Liturgie unter dem Primat des Papstes dienen, oder durch die Förderung entsprechender Maßnahmen Dritter. Die Geschäftsführung bestimmt die jeweils zu verfolgenden Maßnahmen nach ihrem freien Ermessen auf der Grundlage der folgenden Beschreibung möglicher Maßnahmen. Es steht ihr frei, auch nur eine oder nur Teile der unten vorgeschlagenen Maßnahmen zu verfolgen. Sie kann so stets aktuell auf die objektiven Gegebenheiten und Anforderungen der kirchlichen Wirklichkeit sowie die jeweilige wirtschaftliche Situation der Gesellschaft reagieren und auf diese Weise der Erfüllung des Zwecks der Gesellschaft am besten gerecht werden. 1. Die Förderung der liturgischen Anbetung und Verehrung Gottes besonders in den von der katholischen Kirche dafür offiziell vorgesehenen und vorgeschriebenen Kulten, insbesondere der Feier des heiligen Messopfers, der Spendung der Sakramente und der Verehrung des allerheiligsten Altarsakraments nach den von Papst Johannes XXIII. 1962 promulgierten Riten, z. B. durch die Organisation und Ausrichtung von öffentlichen hl. Messen oder jede Form von Werbung und Bereitstellung für eine erfolgreiche Inanspruchnahme von Sakramenten durch Gläubige. 2. Förderung von Frömmigkeitsformen, wie sie durch Beispiele oder Offenbarungen der Heiligen der Kirche zur Verfügung stehen, wie darunter z. B. die Verehrung der göttlichen Barmherzigkeit nach der Sel. Faustina Kowalska aus Polen und des Kostbaren Blutes nach den Gebeten der hl. Brigitta von Schweden, z. B. der Erwerb oder Herstellung von solchem Schriftgut und die kostenlose Verteilung desselben an Gläubige. 3. Organisation und Ausrichtung von geistlichen Vorträgen, Seminaren, Vorlesungen, Wochen, Wochenenden und Exerzitien. 4. Die Förderung der Verehrung der Engel und Heiligen der römisch-katholischen Kirche, insbesondere der allerseligsten Jungfrau und Gottesmutter Maria, z. B. durch geeignete geistliche Vorträge. 5. Die Ausbildung von Männern zu katholischen Priestern und die Weiterbildung von Priestern im Lichte der kirchlichen Überlieferung und zur Feier der Liturgie, insbesondere nach den von Papst Johannes XXIII. 1962 promulgierten Riten, z. B. durch die Betreibung eines Priesterseminares. 6. Errichtung, Ausstattung, Ausschmückung, Unterhaltung und Unterstützung von katholischen Gotteshäusern sowie Niederlassungen traditioneller geistlicher Gemeinschaften innerhalb der katholischen Kirche. 7. Die Erhaltung und Herstellung von schönen traditionellen Paramenten, Kirchenschmuck, Bildern, Statuen, Geräten für die Liturgie, Hostien und Bekleidung für geistliche Personen. 8. Die Förderung der Kultsprache Latein in Liturgie und Gebet, z. B. durch Herstellung oder Erwerb von lateinischem Schriftgut der Kirche und kostenlose Bereitstellung desselben zur Nutzung für Gläubige, oder durch Bezahlung des Lateinunterrichts von werdenden geistlichen Personen. 9. Die Förderung würdiger Musik für Liturgie, insbesondere des Gregorianischen Chorals und der Orgel, z. B. durch Erwerb und Herstellung von geeignetem Notenmaterial und die kostenlose Überlassung an Geistliche oder Laien. 10. Förderungder Abhaltung von katholischen Gottesdiensten, insbesondere nach den Riten von 1962. 11. Die Erhaltung des liturgischen Kulturgutes der katholischen Kirch
Religionsgemeinschaften
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