Unmittelbare und mittelbare Finanzierung von Unternehmen, die dem Konzernprivileg des § 2 Abs. 1 Nr. 7 KWG unterfallen. Die Gesellschaft darf die Finanzmittel in jeglicher Form als Eigen-, Fremd- oder Hybridkapitalinstrumente zur Verfügung stellen; sie darf Bürgschaften für die in S. 1 genannten Unternehmen übernehmen. Zur Refinanzierung ist die Gesellschaft berechtigt, jede Art von Eigen-, Fremd- oder Hybridkapital von Dritten aufzunehmen. Erlaubnispflichtige Geschäfte nach dem KWG betreibt die Gesellschaft nicht.
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