Verein hat den Zweck, seine Mitglieder gegen Schäden (insbesondere Ertragsausfälle) im Bereich der Produktion von landwirtschaftlichen und gärtnerischen Erzeugnissen, insbesondere gegen Schäden, die durch Hagel oder andere Elementargefahren verursacht werden, zu versichern. Soweit die Vorschriften des § 15 Abs. 1 VAG nicht entgegenstehen, kann der Verein Rückversicherung geben und nehmen und sich an anderen Unternehmen beteiligen. Der Verein kann den Geschäftsbetrieb auf andere Versicherungszweige ausdehnen. In den nicht selbst betriebenen Versicherungszweigen kann er Versicherungen für andere Versicherungsunternehmen vermitteln. Der Verein kann Versicherungen bis maximal 10 % der Gesamtversicherungssumme auch gegen festes Entgelt in der Weise abschließen, dass die Versicherungsnehmer keine Mitglieder des Vereins werden.
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