1. Ausschließlicher und unabänderlicher Zweck - entsprechend der Regelung in Absatz 3 - ist die freiwillige laufende Unterstützung von ehemaligen Mitarbeitern und deren Familienangehörigen der VARTA Aktiengesellschaft und deren inländischen - gegenwärtig oder in Vorjahren - verbundenen Unternehmen, sowie der bisher von der VARTA U-Kasse betreuten ehemaligen Mitarbeiter der früheren DOMINITWERKE GmbH im Alter nach Maßgabe der jeweils gültigen Leistungspläne der Unterstützungskasse. 2. Aus dem Kreis der durch laufende Unterstützung Versorgungsberechtigten scheiden mit Wirkung vom 1. Januar 1976 diejenigen Betriebsangehörigen und deren Hinterbliebende aus, die an oder nach diesem Tage im aktiven Dienst der in § 2 Ziffer 1 bezeichneten Unternehmen stehen. 3. Weiterer ausschließlicher und unabänderlicher Zweck der Unterstützungskasse ist es, an ehemalige Mitarbeiter und an Familienangehörige von ehemaligen Mitarbeiten, die bei der Accumulatorenfabrik BERGA GmbH (im Folgenden "BERGA" genannt) beschäftigt waren oder die BERGA im Auftrage ihrer Muttergesellschaft, der VARTA Batterie AG, beschäftigt hat, im Alter nach Maßgabe der jeweils gültigen Richtlinien laufende oder einmalige Unterstützung zu gewähren. Aus dem Kreis der Versorgungsberechtigten, die Anwartschaft auf eine laufende Unterstützung aus der ehemaligen Unterstützungskasse der Accumulatorenfabrik BERGA GmbH haben, scheiden wegen Übernahme in die Altersversorgung der VARTA Batterie AG diejenigen Mitarbeiter (einschließlich Familienangehörige) aus, die am 1. Januar 1973 oder später eingetreten sind.".
Sozialwesen
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