Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die aufgrund von Steuergesetzen bestehen, betriebswirtschaftliche Beratung, Herstellung von steuerrechtlichen Gutachten, Prüfungstätigkeit über die Beachtung steuerlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen und treuhänderische Übernahme und Verwaltung von fremdem Vermögen sowie alle weiteren Aufgaben und Tätigkeiten im Bereich der Steuerberatung, die nach § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG jeweils in Verbindung mit den Standesgrundsätzen und Standesrichtlinien zulässig sind. Die Gesellschaft darf keine Tätigkeiten ausüben, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind. Insbesondere sind gewerbliche Tätigkeiten i. S. v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte ausgeschlossen.
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