Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen und alle sonstigen gesetzlich und berufsrechtlich damit vereinbaren Tätigkeiten gemäß den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes (§ 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG). Ferner ist Gegenstand des Unternehmens die Beteiligung an Unternehmen sowie die Übernahme deren Geschäftsführung als persönlich haftende Gesellschafterin, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere darf sich die Gesellschaft an Unternehmen mit demselben Unternehmenszweck, nämlich der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen und alle sonstigen gesetzlich und berufsrechtlich damit vereinbaren Tätigkeiten gem. den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes ( § 33 i.V.m. § 57 Abs. 2 StBerG), beteiligen. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten gem. den Vorschriften den Steuerberatungsgesetzes (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG), sind ausgeschlossen.
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