Verwaltung eigenen Vermögens und fremden Vermögens einschließlich Grundbesitzes - den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleichen Rechten, gewerblichen Räumen oder Wohnräumen zu vermitteln und/oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachzuweisen, - den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, zu vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachzuweisen, - als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung Bauvorhaben vorzubereiten oder durchzuführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte zu verwenden, - in Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorzubereiten oder durchzuführen, - gemeinschaftliches Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verwalten (Wohnimmobilienverwalter).
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