2.1 Die Gesellschaft ist eine Immobilien-Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. c) Anlageverordnung i.V.m. § 235 Abs. 1 des deutschen Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB), sowie im Sinne der Emissionsdokumente der indirekten und direkten Gesellschafter (i) BVK-Europa I-Immobilienfonds S.C.S., SICAV-RAIF, handelnd im Namen von und für Rechnung seines Teilfonds BVK-Europa I-Immobilienfonds Bavaria RE und (ii) BAYVK Immobilien-Dachfonds 1 S.C.S, SICAV-SIF, handelnd im Namen von und für Rechnung seines Teilfonds BAYVK Immobilien-Dachfonds 1-Elektra 2 (die \"Lux-Fonds\"). Die Lux-Fonds werden von der Universal-Investment Luxembourg S.A. mit Sitz in Luxemburg in ihrer Eigenschaft als Verwalter Alternativer Investmentfonds (AIFM) verwaltet. 2.2 Der alleinige Geschäftszweck der Gesellschaft ist ausschließlich der Erwerb, das Halten die Verwaltung, die Vermietung und die Veräußerung des Erbbaurechts, eingetragen im Erbbaugrundbuch von Neustadt Nord des Amtsgerichts Hamburg, Blatt 3672, an dem Erbbaugrundstück, eingetragen im Grundbuch von Neustadt Nord des Amtsgerichts Hamburg, Band 70, Blatt 2662, Flur 4121, Flurstück 353 mit der Adresse Neuer Wall 54-60 in Hamburg (das \"Erbbaurecht\"). Die Gesellschaft beschränkt sich auf Vermögensverwaltung und darf sich nicht an gewerblich tätigen, gewerblich geprägten oder gewerblich infizierten Gesellschaften beteiligen. Die Gesellschaft darf nur Tätigkeiten ausüben, die die Lux-Fonds nach den gesetzlichen Vorschriften des Luxemburger Gesetzes vom 23. Juli 2016 über Reservierte Alternative Investmentfonds (RAIF) und des Luxemburger Gesetzes vom 13. Februar 2007 über Spezialfonds (SIF), in jeweils gültiger Fassung (insbesondere unter Berücksichtigung der aufsichtsrechtlichen Besonderheiten) und den jeweiligen Emissionsdokumenten der Lux-Fonds mitsamt den dort enthaltenen Anlagebeschränkungen ausüben dürfen. 2.3 Die Gesellschaft kann alle Geschäfte und Handlungen vornehmen, die diesem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen bestimmt und nach den gesetzlichen Vorschriften (insbesondere unter Berücksichtigung der aufsichtsrechlichen Besonderheiten) und den Emissionsdokumenten der Lux-Fonds mitsamt den dort enthaltenen Anlagebeschränkungen zulässig sind, soweit hierdurch die Qualifikation der Gesellschaft als Immobilien-Gesellschaft im Sinne des KAGB sowie im Sinne der Emissionsdokumeten der Lux-Fonds nicht berührt wird. 2.4. Die Gesellschaft darf unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Besonderheiten insbesondere auch Darlehen aufnehmen und Belastungen im Sinne des § 260 Abs. 3 KAGB (einschließlich Sicherheiten für Darlehen) bestellen, sofern diese mit den Emissionsdokumenten der Lux-Fonds mitsamt den dort enthaltenen Anlagebeschränkungen, den Vorgaben der Anlageverordnung und den Vorgaben des KAGB vereinbar sind. 2.5 Die Gewährung von Darlehen seitens der Gesellschaft an Dritte ist ausgeschlossen, wobei als Dritte in diesem Sinne nicht gelten unmittelbare und mittelbare Gesellschafter der Gesellschaft sowie unmittelbare und mittelbare Beteiligungsgesellschaften, wenn und soweit die jeweilige Darlehensgewährung nach den gesetzlichen Vorschriften (insbesondere unter Berücksichtigung der aufsichtsrechlichen Besonderheiten) und den Emissionsdokumenten der Lux-Fonds mitsamt den dort enthaltenen Auflagebeschränkungen zulässig ist. Der Gesellschaft sind die Gewährung von Bürgschaften und sonstigen Sicherheiten und die Übernahme von Garantien für Dritte nicht gestattet. 2.6 Die Gesellschaft darf nur folgende Vermögensgegenstände erwerben: 2.6.1 Vermögensgegenstände im Sinne des § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 KAGB, Anteile an Immobilien-Gesellschaften im Sinne des § 235 Abs. 1 KAGB. 2.6.2 Liquidätsanlagen nach Maßgabe der einschlägigen aufsichtsrechtlichen Vorgaben und nach Maßgabe der Emissionsdokumente der Lux-Fonds mitsamt den dort enthaltenen Anlagebeschränkungen und 2.6.3 zur Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände erforderliche Gegenstände. 2.7 Die Gesellschaft hat insbesond
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