Förderung der Behindertenhilfe, der Kinder- und Jugendhilfe, der Erziehung und des Wohlfahrtswesens sowie die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne von § 53 AO. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb und die Unterhaltung von ambulanten, teilstationären und stationären Einrichtungen und Diensten zum Wohnen und Arbeiten, zur Bildung und Ausbildung, zur Förderung, Begleitung und Pflege, zur Beratung und Therapie sowie Werkstätten und Dienstleistungsbetrieben sowie von Zuverdienst- und Beschäftigungsangeboten. Dies erfolgt insbesondere: a) durch Betrieb und Unterhaltung eines Ganztagsbetriebs und Schulsozialarbeit für Kinder und Jugendliche; b) durch Informations-, Beratungs-, Fach-, Hilfs- und Gruppenangebote für Familien, Kinder- und Jugendliche, seelisch oder körperlich-geistig behinderte Menschen und Fachkräfte; c) durch Betrieb und Unterhaltung von ambulanten und stationären Jugendhilfeeinrichtungen; d) durch die Bereitstellung von Wohnraum und Schlafplätzen für wohnungs- und obdachlose Menschen; e) durch Angebote für Menschen aus dem autistischen Spektrum; f) durch Betrieb und Unterhaltung von Angeboten der Kita-Sozialarbeit. Die Gesellschaft verwirklicht die genannten Zwecke auch im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens mit einer weiteren steuerbegünstigten Körperschaft, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt. Das planmäßige Zusammenwirken erfolgt mit dem Verein "Familienarbeit und Beratung e. V." und "urban kita gGmbH" sowie die "Arbeitsgemeinschaft Psychosoziale Integration und Rehabilitation gGmbH", insbesondere durch das Erbringen von Finanzbuchhaltungsdienstleistungen, Lohn- und Gehaltsabrechnungen und Facility Management. Die Dienstleistungen werden im Rahmen eines steuerbegünstigten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i. S. d. §§ 65 ff. AO erbracht. Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Sie kann auch ihrerseits als Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO für andere steuerbegünstigte Körperschaften tätig werden.
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