1. Der Betrieb medizinischer Versorgungszentren (MVZ) im Sinne des § 95 SGB V zur Erbringung aller hiernach zulässigen ärztlichen und nichtärztlichen Leistungen und aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sowie die Bildung von Kooperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern der Krankenhausbehandlung und der Vorsorge und Rehabilitation und nichtärztlichen Leistungserbringern im Bereich des Gesundheitswesens einschließlich des Angebots und der Durchführung neuer ärztlicher Versorgungsformen, wie die integrierte Versorgung. Neben vertragsärztlichen Leistungen wird die Gesellschaft auch privatärztliche Leistungen erbringen. 2. Die Erbringung von Leistungen anderer Fachberufe des Gesundheitswesens bleibt der Gesellschaft vorbehalten, soweit dies sozial- und berufs- rechtlich zulässig ist. 3. Die Gesellschaft ist berechtigt, mehrere MVZ an unterschiedlichen Standorten als (medizinisch) eigenständige Betriebsstätten mit anderen Ärztinnen und Ärzten zu betreiben, sonstige Zweigniederlassungen zu errichten, sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen zu beteiligen und sonstige medizinische Leistungen, insbesondere für Selbstzahler, zu erbringen, soweit dies sozial-, vertragsarzt- und berufsrechtlich zulässig ist. 4. Die Gesellschaft ist berechtigt, für die von ihr betriebenen MVZ außerhalb des Orts der vertragsarztrechtlichen Niederlassung weitere (z.B. ausgelagerte) Untersuchungs- und Behandlungsräume oder Praxisräume in berufsrechtlich und vertragsarztrechtlich zulässigem Umfang zu unterhalten. 5. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gesellschaftszweck zu dienen, insbesondere auch wirtschaftlich-medizinische Kooperationen mit Leistungserbringern auf dem Gebiet des Gesundheitswesens einzugehen. 6. Die MVZ werden unter dem Namen der Gesellschaft betrieben. Gegebenenfalls kann dies unter Beifügung der Bezeichnung des Orts, an dem das jeweilige MVZ sich befindet, geschehen. 7. Die Gesellschaft widmet ihre Tätigkeit dem universitären Anspruch. Dieser Anspruch definiert sich insbesondere durch die Satzungszwecke der Satzung des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein (UKSH), sofern nicht zwingende Regelungen dieses Vertrages entgegen stehen.
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