Ausschließliche Anlage und Verwaltung eigener Mittel nach einer festen Anlagestrategie und dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage nach Maßgabe der §§ 273 bis 281 und § 284 Kapitalanlagegesetzbuch mit Ausnahme von § 284 Abs. 2 Nr. 2 lit. (e), (f), (h) Kapitalanlagegesetzbuch zum Nutzen der Aktionäre. Die Gesellschaft darf für Rechnung eines Teilgesellschaftsvermögens nach Maßgabe der Anlagebedingungen im Sinne des § 14 Abs. 2 lit. (c) und den Bestimmungen dieser Satzung Darlehen in Bezug auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Investmentanteile gewähren und Pensionsgeschäfte eingehen. Andere als die in Abs. 1 und 2 genannten Geschäfte dürfen nicht betrieben werden. Die Gesellschaft ist als Spezialinvestmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion ausgestaltet. Das Gesellschaftskapital darf den Betrag von 50.
Sonstige: Dienstleistungen & Service
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