Verwaltung von inländischen Investmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung). (2) Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung sind folgende Investmentvermögen: - Allgemeine Offene inländische Spezial-AlF gemäß § 282 KAGB unter Ausschluss von Hedgefonds gemäß § 283 KAGB, die in die in § 284 Abs. 1 und 2 genannten Vermögensgegenstände investieren. - Offene inländische Spezial-AlF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB, die in die in § 284 Abs. 1 und 2 genannten Vermögensgegenstände investieren. - Geschlossene inländische Spezial-AlF gemäß § 285 if. KAGB, die in Immobilien investieren. (3) Daneben betreibt die Gesellschaft folgende Dienst- und Nebendienstleistungen: a) Die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen (Finanzportfolioverwaltung), b) die Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (individuelle Vermögensverwaltung), c) die Anlageberatung bezogen auf Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes, d) die Anlageberatung bezogen auf Vermögensgegenstände, die keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes sind. e) Sonstige Tätigkeiten, die mit den in diesem Paragraphen genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbunden sind. (4) Die Gesellschaft darf Geschäfte betreiben, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind. (5) Die Gesellschaft darf sich an Unternehmen beteiligen oder Unternehmen gründen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf die Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Gesellschaft selbst betreiben darf und eine Haftung der Gesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten oder erwerben. (6) Weitere Geschäfte oder Tätigkeiten darf die Gesellschaft nicht betreiben.
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