Übernahme von Beratungstätigkeiten in den Bereichen Marketing und Vertrieb und zwar für Dritte, insbesondere für Gesellschaften, die sich in den Bereichen regenerativer Energie und umweltfreundlicher Projekte und Produkte engagieren. Die Gesellschaft ist berechtigt, sogenannte Umweltfonds, die in Deutschland zum Vertrieb zugelassen sind, zu vermitteln. Diese Tätigkeit ist beschränkt auf: a) die Anlage- und/oder Abschlußvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nrn. 1 und 2 KWG;b) den Vertrieb von Anteilscheinen von Kapitalanlagegesellschaften (inländische Investmentfonds) oder ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandsinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen;c) die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen, d. h. konzessionierte Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitute und/oder Kapitalanlagegesellschaften bzw. ausländische Investmentgesellschaften und/oder Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw. Wertpapierhandelsunternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätig sein dürfen. Die Gesellschaft ist nicht befugt, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen.
Finanzdienstleister
Energieversorgung
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