1. Marketingmaßnahmen und Dienstleistungen aller Art im Bereich des Tourismus sowie die Tourismusförderung, als eine Form der Wirtschaftsförderung. Hierzu zählen insbesondere die folgenden Tätigkeiten: - Erarbeitung von Angebotsbausteinen bzw. Entwicklung und Vermarktung von Arrangements sowie Vertriebsunterstützung / Eigen- und Fremdvertrieb - Verkauf von Merchandising-Artikeln, Büchern, Kartenmaterial, regionalen Produkten etc. - unternehmensbezogene Marketingdienstleistungen - Werbung für Veranstaltungen bzw. Kartenverkauf für gewerbliche Anbieter und Region - die Veranstaltung von Reisen 2. Die Gesellschaft darf sämtliche Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen, ihnen Beteiligungen einräumen oder Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe erwerben, errichten oder pachten. Sie darf auch die Geschäftsführung für diese Unternehmen übernehmen. 3. Die Gesellschaft kann Reiseveranstalter im Sinne der §§ 651 ff. BGB sein.
Reisebüros
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