A) Durchführung von Messungen sowie Erstellen von Gutachten im Bereich Energietechnik in Umweltschutz- und Sicherheitsfragen;b) Mitarbeit bei der Erstellung von Regelwerken zur Energietechnik, zum Umweltschutz und zur Sicherheitstechnik. Die Gesellschaft unterhält eine Meßstelle nach §§ 26, 28 BlmSchG, die verpflichtet ist, ihre Aufgaben unparteiisch, ordnungsgemäß und sachgemäß durchzuführen. Dabei sind Leitung und Sachverständige der Meßstelle bei Sachverständigenaussagen an Weisungen der Gesellschaftsorgane nicht gebunden. In der fachlichen verantwortlichen Leitung der Meßstelle darf keine Personalunion mit Mitgliedern von Organen der Gesellschaft bestehen. Die Gesellschaft istzu allen Geschäften berechtigt, die dem Unternehmensgegenstand gemäß Abs. 1 mittelbar oder unmittelbar zu dienen geeignet sind. Sie darf Zweigniederlassungen errichten.
Ingenieurbüro
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