Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 4 Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG RLP), die der in der Firma geführten Berufsbezeichnung entsprechen; ausgeschlossen sind die gewerbliche Ausführung von Bauten, die Übernahme von Bauträger- oder Baubetreuungsaufgaben, die Vermittlung von Grundstücken und die Finanzierung von Bauvorhaben. Die Berufspflichten nach § 2 ArchG RLP werden auch von der Gesellschaft beachtet.
Ingenieurbüro
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