Erwerb, das langfristige Halten und die Entwicklung von Grundstücken sowie deren Vermietung. Eine nach § 34 c GewO genehmigungspflichtige Tätigkeit wird nicht ausgeübt. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens mittelbar oder unmittelbar dienlich und förderlich sind. Sie darf zu dem vorgenannten Zweck auch andere Unternehmen gründen, erwerben und sich an ihnen beteilligen, auch als alleinige persönlich haftende Gesellschafterin, und sie darf Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.
Grundstückswesen und Wohnungswesen
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