Umfassende Förderung der christlichen Religion, wie sie dem historischen Christentum in der Bibel offenbart wurde und von den Aposteln und in dem nizänischen Glaubensbekenntnis wiedergegeben ist. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch gottesdienstliche Veranstaltungen wie gemeinsame Gebete, gemeinsames Singen von Kirchenliedern, das Feiern der Sakramente, wie Kindersegnung, Taufe und Abendmahl, religiöse Seelsorge einschließlich, aber nicht ausschließlich in Form von Eheberatung und Krankenhausbesuche, persönliche geistliche Begleitung und Unterstützung bei persönlicher. geistlicher und/oder finanzieller Not. Die Gesellschaft kann daneben gem. § 58 Nr. 1 AO Mittel für die Verwirklichung des steuerbegünstigen Zwecks der Förderung von Religion einer anderen Körperschaft beschaffen. Dies kann insbesondere verwirklicht werden durch die Akquise, Sammlung und Koordination von Spenden und sonstigen Mitteln sowie durch die Weitergabe von Mitteln an Körperschaften im In- und Ausland, die diese Mittel zur Verwirklichung des steuerbegünstigten Zwecks der Förderung von Religion verwenden. Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. Soweit die Gesellschaft ihre Aufgaben nicht selbst wahrnimmt, wird sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfpersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO bedienen.
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