1. - die Übernahme und die Ausführung von Anwaltsaufträgen, insbesondere die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte, die nur durch in den Diensten der Gesellschaft stehende zugelassene Rechtsanwälte unabhängig, weisungsfrei und eigenverantwortlich unter Beachtung des Berufsrechts ausgeführt werden und - die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit zu vereinbarenden Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 StBerG. 2. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts oder des Steuerberaters nicht vereinbar sind (§ 7 Nr. 8 BRAO bzw. §§ 57 Abs. II, IV StBerG), sind ausgeschlossen. 3. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. 4. Soweit berufsrechtlich zulässig, kann sie sich an anderen Gesellschaften und Vereinigungen beteiligen. 5. Das Berufsrecht der Rechtsanwälte sowie der Steuerberater ist auch für die Gesellschaft verbindlich.
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