Für Steuerberatungsgesellschaften bzw. Buchprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG sowie § 129 i.V.m. § 43a Abs. 4 WPO, insbesondere a. die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit zu vereinbarenden Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG, b. Prüfungen auf dem Gebiet den betrieblichen Rechnungswesens, Buch- und Bilanzprüfungen durchzuführen. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters bzw. Buchprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG bzw. 43a Abs. 3 WPO, sind ausgeschlossen. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. 51.200, 00 EUR.
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