Betrieb eines gewerblichen Besitzunternehmens, insbesondere der Erwerb und die Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen, ausgeschlossen sind die nach §§ 34c GewO, 32 KWG erlaubnispflichtigen Geschäfte. Der Gegenstand des Unternehmens der Kommanditgesellschaft bedarf nicht der staatlichen Genehmigung oder Erlaubnis.
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