Förderung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO) - die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Absatz 2 Nr. 4 AO); - die Förderung der Erziehung Volks- und Berufsausbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Absatz 2 r. 7 AO); - die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten (§ 52 Absatz 2 Nr. 9 AO); - die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte und für Flüchtlinge sowie für Behinderte (§ 52 Absatz 2 Nr. 10 AO); - die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Absatz 2 Nr. 13 AO); - die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind (§ 52 Absatz 2 Nr. 24 AO); - die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§ 52 Absatz 2 Nr. 25 AO).
Sozialwesen
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