Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 WPO, u.a. die Treuhandtätigkeit. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Hierzu gehören Anteile an der Baker Tilly Roelfs Holding GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, und der Baker Tilly Roelfs WPGbR, Düsseldorf. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( § 47 WPO). ).
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