1. Führung einer Unterstützungskasse im Sinne von § 1 b Abs. 4 BetrAVG, die Mitarbeitern und ehemaligen Mitarbeitern der TotalEnergies Holdings Deutschland GmbH oder einer ihrer Tochtergesellschaften (Trägerunternehmen) sowie deren Angehörigen Unterstützung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sowie unter Beachtung der ergänzend hierzu aufgestellten Leistungspläne gewährt. 2. Die Unterstützungen sind seitens der Gesellschaft freiwillig. Jeder Rechtsanspruch ist ausgeschlossen. 3. Die Unterstützungen können als einmalige, wiederholte oder laufende Unterstützungen gewährt werden, und zwar sowohl als Altersversorgung als auch im Falle von Invalidität oder Tod. Nähere Einzelheiten zu Inhalt und Umfang der Unterstützungen sowie zu den Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden durch entsprechende Leistungspläne geregelt. 4. Die durch Zuwendungen der Trägerunternehmen finanzierte betriebliche Altersversorgung ermöglicht auch eine durch Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG finanzierte Altersversorgung.
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