(1) ist die Verbesserung der Erkennung von psychischen Störungen bei Kindern und Jugendlichen im Schulkontext und darüber hinaus. Kinder und Jugendliche, Lehrer:innen und an Schulen beratend Tätige ebenso wie Eltern und das soziale Umfeld der Betroffenen sollen durch wissenschaftlich evaluierte bzw. validierte analoge und digitale Angebote befähigt werden, psychische Erkrankungen möglichst frühzeitig zu erkennen und die jeweils erforderlichen Schritte in Richtung Diagnose und Therapie einzuleiten bzw. zu unterstützen. (2) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts \"Steuerbegünstigte Zwecke\" der Abgabenordnung. (3) Die verfolgten gemeinnützigen Zwecke der Gesellschaft sind: a) die Förderung von Wissenschaft und Forschung; b) die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens; c) die Förderung der Jugendhilfe; d) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. (4) Die in Abs. 3 genannten gemeinnützigen Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen: a) Abs. 3 lit. a) Durchführung und Unterstützung von Forschungsvorhaben zur wissenschaftlichen Evaluation bzw. Validierung von analogen und digitalen Angeboten (z.B. Fortbildungsmaßnahmen) zum Erkennen von psychischen Erkrankungen bei Kindern und Jugendlichen im Schulkontext und darüber hinaus; wissenschaftliche Evaluierung und Validierung des Nutzens solcher Maßnahmen im Hinblick auf Wissensaneignung, Handlungskompetenz und Verhaltensänderung. b) Abs. 3 lit. b) Verbesserung der psychischen Gesundheit von Kindern und Jugendlichen durch die analoge und digitale Vermittlung von Fachwissen und Handlungstechniken für ein möglichst frühzeitiges Erkennen von psychischen Erkrankungen bei Kindern und Jugendlichen durch diese selbst sowie durch deren Umfeld. Hierdurch sollen Kinder und Jugendliche gestärkt und befähigt werden, den Weg hin zur Diagnostik, und Therapie von psychischen Erkrankungen anzutreten. Im Ergebnis sollen so lange Leidenswege durch unerkannte Krankheitsverläufe vermieden werden. c) Abs. 3 lit. c) Maßnahmen zur Führung eines gesunden und selbstbestimmten Lebens für Kinder und Jugendliche unter Ausschöpfung ihrer Potentiale und ohne die mit unerkannten und nicht diagnostizierten psychischen Erkrankungen verbundenen lebenslangen Einschränkungen. Hierzu zählen analoge und digitale Aufklärungs-, Fort- und Weiterbildungsprogramme für Kinder und Jugendliche, Eltern, Lehrende und an Schulen beratend Tätige über die Möglichkeiten der frühzeitigen Erkennung und Behandlung psychischer Krankheiten. d) Abs. 3 lit. d) Maßnahmen zur Verbesserung der Aufklärung und des Bildungsstandes im Hinblick auf psychische Erkrankungen, deren Ursachen, Therapie- und Heilungsmöglichkeiten im Erziehungs- und Berufsbildungskontext. Abbau von Stigmatisierung durch Aufklärung über den Stand von Forschung und Wissenschaft, bestehende Vorbehalte und Unkenntnis über psychische Erkrankungen bei Kindern und Jugendlichen sowie deren gesellschaftliche und volkswirtschaftliche Konsequenzen und Chancen.
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