(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sowie mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). (2) Zweck der Gesellschaft ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge sowie zur Unterstützung von Personen i.S. von § 53 AO. (3) Gegenstand des Unternehmens ist die Satzungsverwirklichung. Der Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Weiterleitung von Mitteln an ausländische und/oder inländische Körperschaften zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge und zur Unterstützung von Personen i.S. von § 53 AO. Die Weiterleitung der Mittel an eine ausländische Körperschaft erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, jährlich spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der von der Gesellschaft erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsmäßigen Zwecke der Gesellschaft verfolgt werden oder kommt der Empfänger der Mittel der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichts nicht nach, wird die Weiterleitung der Gesellschaftsmittel unverzüglich eingestellt. Handelt es sich bei Unterstützung um keine finanzielle Unterstützung anderer Körperschaften und werden Mittel durch andere Personen im Ausland für die satzungsmäßigen Zwecke der Gesellschaft verwendet, so müssen diese Personen sog. Hilfspersonen i.S.d. § 57 AO sein. Eine solche Mittelverwendung im Ausland in Gestalt der Zweckverfolgung durch die vor Ort unmittelbar selbst tätige Gesellschaft bzw. durch deren dortige Hilfspersonen i.S.d. § 57 AO kommt beispielhaft auch und vor allem bei folgenden Zweckverwirklichungsmaßnahmen in Betracht: -Erwerb und Verteilung von unentgeltlichen Sachzuwendungen wie Hygieneartikel, Bildungs- bzw. Schul- und sonstiger Unterrichtsbedarf, Arzneimittel und dergleichen an Flüchtlinge sowie zur Unterstützung von Personen i.S. von § 53 AO; -Anschaffung und/oder Errichtung von Anlagen bzw. Einrichtungen zur Daseinsvorsorge wie WC-Anlagen, Trinkwasserbrunnen und dergleichen zur unentgeltlichen Nutzung durch Flüchtlinge sowie zur Unterstützung von Personen i.S. von § 53 AO; -Übernahme der Kosten notwendiger medizinischer Versorgung von Flüchtlingen sowie zur Unterstützung von Personen i.S. von § 53 AO.
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