Betrieb eines Architektenbüros und die Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 4 des Architektengesetzes Rheinland-Pfalz (ArchG), insbesondere also Architektenleistungen im Sinne der Leistungsbilder der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure), die Sachverständigentätigkeit im Bauwesen, sowie sonstige Planungs- und Beratungsleistungen zu Immobilien und im Bauwesen. Ausdrücklich nicht Gegenstand des Unternehmens ist die gewerbliche Ausführung von Bauten, die Übernahme von Bauträger- oder Baubetreuungsaufgaben, die Vermittlung von Grundstücken und die Finanzierung von Bauvorhaben.
Architekten
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