A) der Betrieb einer tierärztlichen Klinik, insbesondere zur Behandlung von Pferden und damit einhergehender tierärztlicher Beratung und Diagnostik, sowie einer entsprechenden mobilen Fahrpraxis; ferner b) der Handel mit Tierarznei- und sonstigen gesundheitsfördernden Mitteln sowie Pflegeprodukten für Tiere, insbesondere für Pferde. Umfang und Standes- bzw. Arzneimittelrecht: Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu betreiben und Maßnahmen vorzunehmen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Bei der Ausübung der Geschäfte sind hierbei im Zusammenhang mit lit. a) im Besonderen die Berufsordnung für die Tierärzte in Bayern sowie alle sonstigen Rechte und Pflichten für Tierärzte, die sich aus dem geltenden Standesrecht ergeben, einzuhalten. Bei der Ausübung der Geschäfte im Zusammenhang mit lit. b) sind des Weiteren die geltenden Vorschriften des Arzneimittelrechts, insbesondere des siebten Abschnitts des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) zu beachten.
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