1. Die Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderungen, der Juend- und Altenhilfe, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Religion, der Entwicklungszusammenarbeit, der Hilfe für Flüchtlinge sowie des Wohlfahrtswesens, insbesondere die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne von § 53 der Abgabenordnung unabhängig von deren Staatsangehörigkeit, Konfession, Herkunft, Geschlecht, Alter und Wohnsitz. 2. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und den Betrieb von Einrichtungen und Diensten der Hilfe für Menschen mit Behinderungen, der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, sowie der Altenhilfe. Insbesondere durch die Unterhaltung der Hilfen für Menschen mit Behinderungen in der Stiftung und deren Tochtergesellschaften, sowie die Durchführungen von Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen in den Bereichen der Jugendhilfe, Altenhilfe und Hilfe für Menschen mit Behinderungen. 3. Die in Ziffer 2.1 genannten Zwecke können gemäß § 58 Nr. 1 AO auch verwirklicht werden durch die Weitergabe bzw. Zuwendung eigener Mittel zur Förderung der in der Abgabeordnung genannten steuerbegünstigten Zwecke, soweit diese durch andere steuerbegünstigte Körperschaften, vorrangig die Stiftung Diakonissenhaus Friedenshort und die Evangelische Jugendhilfe Friedenshort GmbH, Heimat für Heimatlose oder durch Körperschaften des öffentlichen Rechts verfolgt werden. Die Förderung kann auch durch die vergünstigte Überlassung von Gütern und Leistungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften für deren steuerbegünstigte Zwecke erfolgen. Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. 4. Die Gesellschaft verwirklicht die in Ziffer 2.1 genannten Zwecke auch im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens mit weiteren steuerbegünstigten Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, durch das Erbringen oder die Inanspruchnahme von Leistungen, insbesondere von Dienstleistungen aller Art, durch Nutzungsüberlassungen, durch Lieferungen oder durch die Überlassung von Personal. Zu den vorgenannten Leistungen gehören vor allem: - Personalüberlassung - Fort- und Weiterbildungsleistungen - Nutzungsüberlassungen von Räumlichkeiten - Verwaltungsleistungen - Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen. Das planmäßige Zusammenwirken erfolgt insbesondere mit den zum Unternehmensverbund gehörenden Tochter- und Beteiligungsgesellschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, dazu gehören derzeit die folgenden Körperschaften: - Stiftung Diakonissenhaus Friedenshort - Evangelische Jugendhilfe Friedenshort GmbH Heimat für Heimatlose. Darüber hinaus kann die Gesellschaft auch weitere Kooperationen im Sinne eines planmäßigen Zusammenwirkens mit anderen als den genannten Körperschaften eingehen, sofern diese die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen. Insbesondere kann sie zu diesem Zweck auch andere Funktion und Dienstleistungen als die vorgenannten erbringen oder empfangen. 5. Zur Durchführung des in Ziffer 1 genannten Zwecks bedient sich die Gesellschaft auch des Dienstes von Diakonissen, die von einem Mutterhaus aufgrund gegenseitiger Vereinbarungen gestellt werden. Für die Gesellschaft besteht eine Versorgungspflicht für alle in der Thiele-Winckler-Haus GmbH über 15 Jahre tätig gewesenen Diakonissen. Das Nähere ist zwischen der Gesellschaft und dem die Diakonissen stellenden Mutterhaus zu vereinbaren. 6. Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
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