Die Veranstaltung, Vermittlung und Durchführung staatlicher öffentlicher Glücksspiele in Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben nach § 10 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages; ferner die Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen, die nach dem Dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrages erlaubt werden können,- einschließlich Sonderauslosungen ohne zusätzlichen Einsatz aus nicht ausgezahlten Gewinnen vorangegangener Veranstaltungen - und Zusatzlotterien.
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