(1)Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung sind folgende inländische Investmentvermögen: Geschlossene inländische Spezial-AIF gemäß § 285 ff. KAGB, welche in die folgenden Vermögensgegenstände investieren: a)Sachwerte im Sinne von Immobilien nach § 261 Abs. 2 Nr. 1 KAGB in Verbindung mit § 1 Nr. 21 KAGB; b)Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 KAGB sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen; c)Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB; d)Bankguthaben gemäß §194 KAGB; (2)Die Gesellschaft darf Geschäfte betreiben, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind. (3)Die Gesellschaft darf sich an Unternehmen beteiligen oder Unternehmen gründen, wenn der Gesellschaftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf die Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Gesellschaft selbst betreiben darf und eine Haftung der Gesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten oder erwerben.
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