2.2.1die Unterstützung der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände auf dem Gebiet der Forschung; 2.2.2die Erbringung von Dienstleistungen für die Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände bei der Umsetzung nach 2.1; 2.2.3die Durchführung und Auswertung von Modellvorhaben; 2.2.4die konzeptionelle Unterstützung von Sozialversicherungsträgern und ihrer Verbände mit Dienstleistungen bei der Erweiterung ihrer Leistungen; 2.2.5die Marktforschung; 2.2.6die Erstellung von Wirtschaftlichkeitsanalysen; 2.2.7die Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für Sozialversicherungsträger und ihre Verbände; 2.2.8Die gesetzliche Aufgabenerfüllung der beteiligten Sozialversicherungsträger (§§ 30, 85 SGB IV); 2.2.9Die Erbringung von weiteren Leistungen der Gesellschaft an Gesellschafter oder an juristische Personen nach dem Sozialgesetzbuch bzw. Dritte im Rahmen der Aufgabenerfüllung der gesetzlichen Sozialversicherung. 2.3Die Gesellschaft darf alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. Sie kann Zweigniederlassungen und Zweigstellen errichten.
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