Beratung von Dritten in allen Vermögensangelegenheiten, die Unternehmensberatung sowie alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Als erlaubnispflichtige Geschäftstätigkeiten gemäß § 32 KWG darf das Unternehmen die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis (Anlagevermittlung), die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung) und die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung) vornehmen (§ 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1,2, 3 KWG) sowie die Anlageberatung und die Vermittlung von Beteiligungsprodukten und Finanzanlagen.
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