Förderung der Hilfe für behinderte Menschen und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i.S.d. § 53 AO, insbesondere auch durch: a) die Förderung der Verbreitung der Deutschen Gebärdensprache; b) die Warhnehmung der sozialpolitischen und kulturellen Interessen der hörbehinderten Menschen; c) die Förderung von Toleranz gegenüber Menschen mit einer Hörbehinderung und gegenüber Menschen, die Gebärdensprache als Kommunikationssystem verwenden; c) die Durchführung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen speziell für hörbehinderte Mesnchen; d) die Pflege und Förderung der kulturellen Belange von jugendlichen und erwachsenen Hörbehinderten; f) die Kooperation und Zusammenarbeit mit den im Bund und Land bestehenden Vereinen, Verbänden und Institutionen, welche die sozialen und schulischen Belange der hörbehinderten Menschen wahrnehmen und fördern, oder verwandte Ziele haben.
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