Förderung des Wohlfahrtswesens durch den Betrieb von Tagespflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 2 SGB XI und damit verbundenen Angeboten in der teilstationären Pflege zur Versorgung der Bevölkerung mit fachgerechten Pflegeleistungen und ergänzenden Hilfen. Die Leistungen werden nach pflegebetriebswirtschaftlichen Grundsätzen erbracht. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die den Gesellschaftszweck fördern, soweit dies gemeinnützigkeitesrechtlich zulässig ist. Der Satzungszweck "Förderung des Wohlfahrtswesens" wird insbesondere durch den Betrieb von Tagespflegeeinrichtungen verwirklicht.
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