Betrieb einer teilstationären Tagespflegestätte und einer stationären Kurzzeitpflegestätte. Grundsatz ist dabei eine wirksame teilstationäre und stationäre sowie ambulante pflegerische Versorgung sicher zu stellen, die den Pflegebedürftigen hilft, ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes, der Würde des Menschen entsprechendes Leben zu führen. Das Verhältnis der Gesellschaft zu den Pflegekassen wird in einem nach § 84 SGB XI bzw. nach § 89 SGB XI zu schließenden Versorgungsvertrag geregelt.
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