Förderung der Altenhilfe. Die Gesellschaft dient der Pflege und Betreuung von alten und kranken Menschen ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit, Konfession, Herkunft, Geschlecht und Wohnsitz sowie der ambulanten vor- und nachstationären Behandlung, Pflege und Betreuung hilfsbedürftiger Menschen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung. Hierbei sieht sich die Gesellschaft dem diakonischen und missionarischen Auftrag der Kirche Jesu Christi verpflichtet. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch das Errichten und Betreiben von Alten- und Pflegeheimen sowie durch sonstige stationäre, teilstationäre und ambulante Hilfsangebote für den unter Ziffer 1 genannten Personenkreis. Die Gesellschaft hält für die Bewohner und darüber hinaus für die interessierte Öffentlichkeit christliche Gottesdienste ab, bietet seelsorgerische Unterstützung in Lebenskrisen und Christliche Sterbebegleitung an. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte eingehen, die der Erreichung der Förderung des Gesellschaftszweckes dienen. Sie kann insbesondere steuerbegünstigte Gesellschaften gründen oder sich an ihnen beteiligen und Zweigniederlassungen errichten, soweit die gemeinnützigsrechtlichen Vorschriften der Abgabenordnung dies zulassen. Die Gesellschaft kann alle zur Unterhaltung der genannten Einrichtungen notwendigen Nebenbetriebe und flankierenden Einrichtungen gründen und/oder betreiben.
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