Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 2 WPO, insbesondere die Durchführung von betriebswirtschaftlichen Prüfungen, insbesondere von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, die Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten, der Auftritt als Sachverständiger auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Betriebsführung, die Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten und die Wahrung fremder Interessen sowie die treuhänderische Verwaltung. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 WPO).
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