1. Gegenstand des Unternehmens und Zweck der Gesellschaft sind folgende besonders förderungswürdige Zwecke i. S. d. § 10 b Abs. 1 EStG: a) Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO), b) Förderung der Erziehung und Bildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO), c) Förderung der Hilfe politisch, rassistisch oder religiös Verfolgter (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 AO), d) Förderung des Schutzes von Ehe und Familie (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 19 AO). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung einer Erziehungsberatungsstelle bzw. eines Beratungszentrums. 2. Weiterhin ist ggf. die Gründung, die Übernahme und der Betrieb von ambulanten, teilstationären, stationären Jugendhilfeangeboten als Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des § 75 SGB VIII der Zweck der Gesellschaft.
Sozialwesen
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