Vermittlung von Darlehen, Immobilien, Edelmetallen und Versicherungen, sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen und Gesellschaften, auch als persönlich haftende Gesellschafterin. Ferner, die Anlage- und Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG ausschließlich von Anteilen an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden und/oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, ausschließlich zwischen Kunden und den in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen. Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen ist die Gesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes (sog. "Single Hedge-Fonds") werden von der Gesellschaft nicht vermittelt. Ferner kann die Gesellschaft Anlageberatung im Sinne der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG betreiben. Die Gesellschaft darf Anteile an geschlossenen Fonds vermitteln, ausgenommen Fonds, die in Finanzinstrumente investieren.
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