Ausschließlich und unmittelbar die Verfolgung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Zweck der Gesellschaft ist die Verwirklichung nachfolgender Vorhaben: a) die Förderung von Wissenschaft und Forschung, b) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, c) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich Studentenhilfe, d) die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten, e) die Förderung des Sportes, f) selbstlose Unterstützung von Personen im Sinne des § 53 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind, g) die Unterstützung bedürftiger Personen im Sinne des § 53 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung, h) die Förderung des Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Die Gesellschaft muss nicht sämtliche Zwecke mit derselben Intensität oder zur selben Zeit verfolgen.
Sozialwesen
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