1. Gegenstand der Unternehmens sind die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 2 i.V.m. § 43a Abs. 4 WPO, insbesondere die Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen sowie die Beratung in steuerlichen Angelegenheiten gem. § 33 WPO i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. 2. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichenVoraussetzungen dafür erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassung muss ein Wirtschaftsprüfer sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung hat. 3. Die Gesellschaft kann sich an Gesellschaften ähnlicher Art beteiligen oder gleichartige Unternehmen erwerben. Sie ist auch berechtigt, Tochtergesellschaften im Inland zu gründen.
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