Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß §§ 33 und 57 Abs. 2 StBerG. Mit dem Berufe des Steuerberaters nicht vereinbare Tätigkeiten, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten (§§ 72 Abs. 1, 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG), wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann andere Steuerberaterpraxen erwerben. Die Gründung von sowie die Beteiligung an gleichartigen und ähnlichen Unternehmen ist nur im Rahmen der gesetzlichen und berufsrechtlichen Bestimmungen zulässig. Sie kann berufsrechtlich zulässige Bürogemeinschaften und Kooperationen eingehen sowie die Mitgliedschaft in einer EWIV erwerben.
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