Ausschließlich und unmittelbar die Verfolgung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Gemeinnütziger Zweck ist die Förderung von Kunst und Kultur. Dieser wird verwirklicht insbesondere durch Entwicklung und Förderung von Lehrgängen und Workshops für angehende Choreographen. Mildtätiger Zweck ist die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind i.S.d. § 53 Nr. 1 der Abgabenordnung. Dieser wird verwirklicht durch die finanzielle Unterstützung von anderen Körperschaften zur Verwendung von mildtätigen Zwecken i.S.d. § 53 Nr. 1 der Abgabenordnung. Die gGmbH ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; sie ist nicht auf Erwerb gerichtet und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die gGmbH kann die Trägerschaft für eine oder mehrere unselbständige, gemeinnützige, mildtätige Stiftungen übernehmen.
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