(1) Die Gesellschaft verfolgt die Zwecke Naturschutz und Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, Umweltschutz, Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, Entwicklungszusammenarbeit und Völkerverständigung. Weiterer Zweck der Gesellschaft ist auch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO für die zuvor genannten Zwecke. (2) Der Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch a. die Förderung von Umwelt- und Naturschutz-Projekten, durch Finanzierung oder Organisation und Durchführung von Projekten zur Entwicklung von zukunftsfähigen Landnutzungssystemen und von Maßnahmen zu ihrer dauerhaften Etablierung, z. B. durch Anwendung theoretischer Erkenntnisse zur zukunftsfähigen Landnutzung in der experimentellen Praxis oder durch Implementierung von experimentellen Landnutzungssystemen auf land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben; b. die Förderung der Biodiversitäts- und Landnutzungswissenschaften, z. B. durch Finanzierung oder Organisation und Durchführung von wissenschaftlichen Tagungen und Netzwerksveranstaltungen oder durch die öffentliche Verfügbarmachung von Forschungsergebnissen als open Access Publikation; c. Förderung der Ausbildung von Nachwuchswissenschaftler*innen und von Fachkräften in Landschaftspflege, Landnutzung oder Verwaltung, z. B. durch Vergabe von Stipendien, Finanzierung, Organisation und Durchführung von Bildungs- und Fortbildungsmaßnahmen zu zukunftsfähigen Landnutzungssystemen etc.; d. Förderung von internationaler Zusammenarbeit auf den Gebieten Landnutzung, Ökologie, Soziologie und Wirtschaft, um Know-How zu vermitteln und voneinander zu lernen z.B. durch Netzwerkveranstaltungen und durch Stakeholder Workshops. (3) Sofern die Gesellschaft nicht selbst oder durch eine Hilfsperson tätig wird, kann sie ihre Mittel gemäß § 58 Nr.1 AO auch anderen Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung der in Absatz 1 und 2 bezeichneten, steuerbegünstigten Zwecke und Maßnahmen zuwenden. (4) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (5) Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften und/oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, die andere gemeinnützige Zwecke verfolgen als in Abs. 1 aufgeführt, sind zulässig, dürfen jedoch nicht überwiegen.
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