Förderung der Jugend- und Altenhilfe gem. § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO - die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, einschließlich der Studentenhilfe gem. § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO, - die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene u.a. gem. § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO. Diese Ziele werden insbesondere verfolgt durch den Betrieb einer Sprachschule mit Deutsch- und Integrationskursen, Nachhile (auch für sozialschwache Kinder), Kindertagesstätten und Kinderkrippen sowie Weiterbildungsmaßnahmen.
Unterricht & Erziehung
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