Betreiben von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG insbesondere Nr. 1 (Einlagengeschäft), Nr. 2 (Kreditgeschäft), Nr. 4 (Finanzkommissionsgeschäft), Nr. 5 (Depotgeschäft), Nr. 8 (Garantiegeschäft), Nr. 9 (Girogeschäft) KWG im Rahmen der bankaufsichtsrechtlichen Lizenzierung. Ferner im Rahmen der gesetzlichen, insbesondere der bankaufsichtsrechtlichen Zulässigkeit Tätigkeiten eines Finanzdienstleistungsinstitutes im Sinne des § 1 Abs. 1a KWG, mit Ausnahme des Betriebs eines multilateralen Handelssystems (§ 1 Abs. 1a Nr. 1b KWG), Erbringung bankbezogener Hilfsdienste im Sinne des § 1 Abs. 3c KWG, alle sonstigen Geschäfte, die geeignet sind, den Geschäftszweck der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu fördern.
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Banken und Sparkassen
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