Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 33 StBerG in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG, § 11 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 der Verordnung über die Hilfeleistung bei Steuersachen - Steuerberatungsordnung - vom 27. Juni 1990 (GBl. der DDR vom 27. Juli 1990) sowie die Treuhändertätigkeit. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 34 STBerG und § 12 Abs. 2 Steuerberatungsordnung).
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